Bäcker-Innung Köln / Rhein-Erft-Kreis

 

 

Was Auszubildende über die Prüfungen wissen sollten:

 

Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen

Sie haben Fragen zu Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen? Wir helfen Ihnen weiter! 

Allgemeine Informationen zu den Prüfungen

Zwischenprüfung

Der Zeitpunkt richtet sich nach der Vorgabe in der Ausbildungsordnung.

Die Einladung erfolgt automatisch durch die zuständige Stelle. 

Abschluss-/Gesellenprüfung

Ø Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Ausbildungsende.

    Ausbildungsende: 01.04. bis 30.09. Sommerprüfung

    Ausbildungsende: 01.10. bis 31.03. Winterprüfung

Ø Die Sommerprüfung findet in der Regel im Zeitraum vom 02.05. bis 31.07. statt

Ø Die Winterprüfung findet in der Regel im Zeitraum vom 02.11. bis 31.01. statt

Ø Der Antrag auf Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung wird automatisch von der zuständigen Stelle an den Betrieb des Auszubildenden gesendet. 

Bei einer Ablehnung erhalten der Auszubildende und der Betrieb einen Bescheid unter Angaben der Gründe.

Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung

Bei überdurchschnittlichen Leistungen hat ein Auszubildender die Möglichkeit einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung zu stellen. Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:

Ø Der Prüfungstermin kann maximal um sechs Monate vorgezogen werden.

Ø Der Auszubildende hat an der Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der gestreckten Prüfung teilgenommen.

Ø Der Notendurchschnitt der berufsbezogenen Fächer auf dem Berufsschulzeugnis liegt über dem Durchschnitt (mindestens 2,49 oder besser)
    (Alternativ eine Stellungnahme der Berufsschule zum Notendurchschnitt)

Ø Die betrieblichen Leistungen sind über dem Durchschnitt und werden durch eine betriebliche Stellungnahme bescheinigt. 

Der Prüfungsausschuss entscheidet über die vorzeitige Zulassung zur Prüfung nachdem die Unterlagen des Antrags auf vorzeitige Zulassung ( Formular zum Antrag ) geprüft wurden. 

Nach Zulassung durch den Prüfungsausschuss erhalten der Auszubildende und der Betrieb rechtzeitig vor Prüfungsbeginn eine Einladung mit allen Terminen und relevanten Daten. Bei einer Ablehnung erhalten der Auszubildende und der Betrieb einen Bescheid unter Angabe der Gründe. 

Hinweis: Soll die Ausbildungszeit aufgrund von guten Leistungen um 12 Monate verkürzt werden, muss ein Antrag auf Verkürzung gestellt werden. Dies kann aber nur umgesetzt werden, wenn nach der Verkürzung noch eine restliche Ausbildungszeit von 12 Monaten verbleibt. Ist dies nicht mehr der Fall, dann kommt der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung um sechs Monate zum Tragen.

Externenprüfung

Zur Abschluss-/Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

Der Prüfungsausschuss entscheidet über die vorzeitige Zulassung zur Prüfung nachdem die Unterlagen des Antrags ( Formular zum Antrag ) geprüft wurden.

Nach Zulassung durch den Prüfungsausschuss erhält der Antragsteller eine Bestätigung der Zulassung und rechtzeitig vor Prüfungsbeginn eine Einladung mit allen Terminen und relevanten Daten. Bei einer Ablehnung erhält der Antragsteller einen Bescheid unter Angabe der Gründe.

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